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  Rapidshare ändert Preismodell Auf diese News antworten Dieses Thema drucken Dieses Thema mailen
Verfasst am Do 01 Jul, 2010 10:34 von RiderInTheSky
News
Zitat:
RapidShare mit neuem Produkt- und Preismodell so flexibel und günstig wie nie

Juni 25, 2010
Mit Wirkung zum 29. Juni 2010 wird RapidShare sein Produkt- und Zahlungsmodell umstellen. Zukünftig werden die Kosten für RapidShare-Accounts nicht mehr nach Laufzeit gestaffelt sein, stattdessen wird es fünf Pakete mit unterschiedlichen Features geben. Bezahlt werden diese Pakete mit der neu eingeführten Währung, den so genannten Rapids. Um unseren Kunden größtmögliche Flexibilität bei der Wahl des Pakettyps zu geben, kann man täglich zwischen den Paketen wechseln und so immer die Features wählen, die für einen persönlich gerade am besten passen. Alle bisherigen Collector's Accounts werden automatisch per 1. Juli 2010 in kostenfreie Premium Accounts umgewandelt, sodass auch weiterhin eine Gratis-Nutzung des RapidShare-Angebots möglich ist.

Was sich konkret ändert: das Preismodell
RapidShare führt eine neue Währung ein: die Rapids. Damit können die User ab dem 29. Juni 2010 verschiedene Pakete buchen.
Rapids können in folgenden Abstufungen erworben werden:
Code:

Prepaid-Aufladungen
 400 Rapids    4,99 €
 1.000 Rapids    9,95 €
 2.000 Rapids    19,90 €
 5.000 Rapids    49,75 €
 20.000 Rapids    199,00 €

Viele Nutzer werden bereits von Beginn an Rapids auf ihren Konten haben. Denn sowohl die verbleibenden Tage von bestehenden Premium Accounts als auch nicht genutzte TrafficShare-Kontingente werden automatisch in Rapids umgewandelt. Pro Resttag eines Premium Accounts werden dem Nutzer 20 Rapids gutgeschrieben. Beträgt die Restlaufzeit eines Premium Accounts beispielsweise 10 Tage, erhält der User 200 Rapids. Jedes GB TrafficShare wird in 5 Rapids umgewandelt.
Bislang angesammelte Free- und Premium-RapidPoints können bis zum 6. Juli 2010 ebenfalls in Rapids umgewandelt werden. 5.000 Free-RapidPoints und 5.000 Premium-RapidPoints entsprechen 600 Rapids, 50.000 Free-RapidPoints und 50.000 Premium-RapidPoints ergeben 6.000 Rapids.
Es können maximal 50.000 Rapids durch Umwandlung der Restlaufzeit eines Premium Accounts, von TrafficShare-Guthaben oder von bestehenden RapidPoints erworben werden.


Was sich konkret ändert: das Produktmodell
Für Free User ändert sich durch diese Umstellungen nichts. Inhaber von bisherigen Collector's Accounts erhalten kostenlose Premium Accounts. Damit haben sie die Möglichkeit, ihre hochgeladenen Dateien in der Premium-Zone zu verwalten. Das Downloaden und Speichern ist wie beim bisherigen Collector's Account möglich.
Nutzer, die über Rapids verfügen, können aus fünf kostenpflichtigen Paket-Typen wählen. Das Besondere daran: Jeder User kann anhand der Pakete die Features so zu- und abschalten, wie es seinen Bedürfnissen am ehesten entspricht - und das täglich. So wollen wir unseren Kunden einen noch besseren Service und vor allem deutlich mehr Flexibilität als zuvor bieten.

Übersicht kostenpflichtige Pakete:
Code:

Name    Preis / Tag    Storage    Traffic / Tag    Dateiverwaltung    Direktdownload    Ordnerverwaltung    Verifizierung    Lizenzmanager    Lizenzmanager+
RapidSmall    4 Rapids    10 GB    1 GB    x    x             
RapidMedium    20 Rapids    50 GB    5 GB    x    x    x          
RapidBig    78 Rapids    200 GB    20 GB    x    x    x    x       
RapidSupersize    229 Rapids    600 GB    60 GB    x    x    x    x    x    
RapidBusiness    449 Rapids    1200 GB    120 GB    x    x    x    x    x    x

* RapidSmall Für das Paket RapidSmall zahlen Nutzer pro Tag 4 Rapids. Dafür erhalten sie 10 GB gesichertes Speichervolumen und ein tägliches Traffic-Guthaben von 1 GB. Außerdem können sie die Features Dateiverwaltung und Direktdownload nutzen.
* RapidMedium Wer sich für RapidMedium entscheidet, bekommt für 20 Rapids pro Tag 50 GB gesichertes Speichervolumen und ein tägliches Traffic-Guthaben von 5 GB. Zusätzlich zu Dateiverwaltung und Direktdownload haben User die Möglichkeit, ihre Daten in Ordnern zu verwalten.
* RapidBig Inhaber von RapidBig-Accounts können auf 200 GB gesicherter Storage zurückgreifen und täglich bis zu 20 GB Traffic nutzen. Neben den weiteren Features von RapidMedium können Nutzer in dieser Variante zusätzlich ihren Account verifizieren lassen. Die RapidBig-Variante kostet 78 Rapids pro Tag.
* RapidSupersize Bei RapidSupersize erhalten User für 229 Rapids pro Tag 600 GB gesichertes Speichervolumen und 60 GB täglichen Traffic. Als zusätzliches Feature können sie hier über den Lizenzmanager eigene Dateien verkaufen.
* RapidBusiness Gewerblichen Kunden bietet RapidShare mit RapidBusiness die Möglichkeit, für 449 Rapids pro Tag noch größere Datenmengen zu speichern und zur Verfügung zu stellen. Neben allen Features des RapidSupersize-Pakets steht den Kunden hier zusätzlich der Lizenzmanager+ zur Verfügung.

Zusätzlich können gewerbliche Kunden auf Anfrage maßgeschneiderte Angebote erhalten.
Wenn ein User sein Konto durch Zahlung oder durch Umwandlung von RapidPoints, TrafficShare-Guthaben oder Restlaufzeit mit Rapids auflädt, wird er zunächst im kleinsten Paket-Typ (RapidSmall) angesiedelt. Ein Upgrade ist jederzeit problemlos möglich.
Alle Features des neuen Modells werden am 29. Juni 2010 auf rapidshare.com noch ausführlicher vorgestellt.


Quelle: http://rapidshare.com/news.html

Diese News wurde 369 mal gelesen und hat 21 Kommentare. Antworten

  OLG Düsseldorf: Rapidshare haftet nicht für Nutzer Auf diese News antworten Dieses Thema drucken Dieses Thema mailen
Verfasst am Mo 03 Mai, 2010 18:53 von Ignatz
News Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 22.03 entschieden hat, haftet der Filehoster Rapidshare nicht für die Handlungen seiner User. Besonders interessant ist dabei die Argumentation des Gerichts.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 22.03 ein beeindruckendes Urteil gefällt, welches jetzt öffentlich bekannt wurde. Dabei stellt sich das Gericht gegen alle bisher ergangenen Entscheidungen rund um den Filehoster Rapidshare. Nach Ansicht des OLG haftet der Hoster in keinster Weise für die Taten seiner Nutzer. Damit stellt sich das Gericht gegen zahlreiche andere Urteile, die in diesem Bereich gefällt wurden.

Geklagt hatte ein Rechteinhaber, der seine Filme nicht mehr über Rapidshare verbreitet sehen wollte. Konkret handelte es sich um folgende Werke: An American Crime, My name is Bruce, The Fall, Eagle vs. Shark, Unter der Sonne Australiens sowie Insomnia. Nach Ansicht des Klägers läge es in der Verantwortung von Rapidshare, die illegale Verbreitung dieser urheberrechtlich geschützten Werke zu verhindern.

Das OLG Düsseldorf widersprach dieser Forderung. Zuerst hielt das Gericht fest, dass die urheberrechtlich relevanten Nutzungshandlungen nicht von Rapidshare begangen werden:

"In Bezug auf die zu untersagenden Benutzungshandlungen bestehen Unklarheiten. [Rapidshare] selbst nimmt keine "Vervielfältigungen" von Filmen vor; dies macht der Nutzer. [...] [Rapidshare] selbst macht auch kein Filmmaterial öffentlich zugänglich. [...] Alleine der Kunde bestimmt, an wen er den Link zu den Dateien weiterleitet. Insofern kann von einer öffentlichen Wiedergabe durch den Provider nicht gesprochen werden, da diese im Verantwortungsbereich des Nutzers liegt, der sowohl über Dateiname, als auch über Dateiinhalte und Dateilinks exklusiv verfügt."

Aus diesem Grunde würde Rapidshare weder als Täter, noch als Teilnehmer für die Urheberrechtsverletzungen durch seine Nutzer haften. Einzig eine Haftung als Störer müsse man in Betracht ziehen. Dazu müsse man jedoch festlegen, welche Prüfpflichten Rapidshare obliegen und zumutbar sind. Das Oberlandesgericht unternahm hier eine eingehende Prüfung der Möglichkeiten, illegale Uploads durch Rapidshare-User zu verhindern. Das klare Fazit: Die Optionen sind entweder ungeeignet oder für Rapidshare unzumutbar.

Im Detail erklärte das Gericht, dass eine Prüfung nach Dateinamen ineffektiv sei. Schließlich könne der Nutzer die Namen selbst vergeben. Darüber hinaus seien die Titel der streitgegenständlichen Werke so allgemein, dass eine Wortfilterung nicht infrage käme. Von einer Fehlererkennung durch die automatische Filterung einmal ganz abgesehen. Auch eine Sperrung nach Dateitypen verneinte das Gericht. Dies könne Urheberrechtsverletzungen nicht verhindern. Darüber hinaus seien RAR-Dateien kein Indiz für rechtswidrige Inhalte.

"Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, daß für ihn die Verwendung einer Endkennung ".rar" ein wichtiges Indiz für eine Filmdatei sei. Dies ist unzutreffend. RAR ist ein allgemeines Dateiformat zur Datenkompression, um den Speicherbedarf von Dateien für die Archivierung und Übertragung zu verringern. Mit Filmdateien hat das unmittelbar nichts zu tun."

Auch eine manuelle Prüfung der Dateien und Linklisten lehnte das OLG grundsätzlich ab. So erklärte dass Gericht, dass "die Forderung nach einer menschlichen, gezielten Überprüfung von Inhalten, bei denen eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit für Rechtverletzungen besteht, [...] sich wegen des damit verbundenen Personalaufwands in der Praxis regelmäßig nicht realisieren [lässt]."

Ungeachtet dessen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ein weitaus interessanteres Argument ins Rennen geführt, auf welches Rechtsanwalt Thomas Stadler hingewiesen hat: die Privatkopie.

Das Gericht kam zu der Ansicht, dass es technisch nicht zuverlässig möglich sei, die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke über Rapidshare zu unterbinden. Die einzige greifbare Option wäre letztlich nur das Verbot, bestimmte Dateien auf die Server des Filehosters zu laden. Dies sei jedoch problematisch in Bezug auf die urheberrechtlichen Schranken der Privatkopie. Diese wird im §53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes geregelt.

Das Gericht kam hierbei zu der Ansicht, dass der Nutzer eine rechtmäßig erworbene Filmkopie grundsätzlich auf den externen Servern zu privaten Zwecken speichern darf. Lediglich den "Standort" der Dateien, also den Link dorthin, dürfe er nicht öffentlich mitteilen. Im Rahmen der Privatkopie sei jedoch die Weitergabe an Familienmitglieder und Freunde gestattet.

"Würde man Rapidshare zwingen, bereits den Upload bestimmter Film- oder Musikdateien generell zu verhindern, dann wäre es den Rechteinhabern damit auch gelungen, die bei ihnen ohnehin unbeliebte Möglichkeit der Privatkopie insoweit auszuhebeln. Das ist eine, wie ich finde, durchaus beachtliche Argumentation des OLG Düsseldorf", so Rechtsanwalt Stadler in seinem Blog.

Quelle:http://www.gulli.com

Diese News wurde 97 mal gelesen und hat 1 Kommentare. Antworten

  Offline: Ubisoft blamiert sich mit Online-Kopierschutz Auf diese News antworten Dieses Thema drucken Dieses Thema mailen
Verfasst am Mo 08 März, 2010 20:51 von Ignatz
News DRM-Server waren stundenlang Offline - Käufer verärgert

Die besten Argumente gegen sein neues DRM-System, das eine permanente Onlineverbindung benötigt, liefert Ubisoft selbst: Am Wochenende konnten Spieler stundenlang nicht auf die PC-Version von Assassin's Creed 2 zugreifen. Angeblich waren die Server überlastet.

Noch schlechter könnte die Einführung von Ubisofts neuem Online-Kopierschutz für PC-Spiele nicht verlaufen: Nach massiver Kritik aus Spielerkreisen und der Presse hat das DRM-System nun auch im Alltag versagt. Am Sonntag, den 7. März 2010 konnten zahlreiche Käufer die PC-Version von Assassin's Creed 2 rund sechseinhalb Stunden lang nicht registrieren und somit nicht spielen.

Laut Ubisoft kam es aufgrund des starken Andrangs zu Störungen der Authentifizierungsserver. Die zuständigen Ubisoft-Angestellten zeigten sich in ersten Antworten auf erboste Kommentare im Forum offensichtlich überfordert - Mitarbeiter hatten noch nicht einmal das Spiel zur Verfügung, um die Sachlage überprüfen zu können. Inzwischen sind die Server wieder online und laufen ohne erkennbare Probleme.

Das neue DRM-System von Ubisoft kommt bislang bei Silent Hunter 5 und der PC-Fassung von Assassin's Creed 2 zum Einsatz, soll aber künftig bei allen PC-Spielen des Publishers Verwendung finden - unter anderem auch bei Die Siedler 7. Um die Programme betreiben zu können, muss eine Internetverbindung ständigen Zugriff auf die Server von Ubisoft haben. (ps)

Quelle:http://www.golem.de

Diese News wurde 149 mal gelesen und hat 0 Kommentare. Antworten

  Ubisoft-Kopierschutz bereits nach 24 Stunden geknackt Auf diese News antworten Dieses Thema drucken Dieses Thema mailen
Verfasst am Fr 05 März, 2010 12:28 von Ignatz
News Neuer Ubisoft-Kopierschutz bereits nach 24 Stunden geknackt - Update: Ubisoft dementiert

Ubisoft sagte Raubkopierern mit einem neuen Kopierschutz den Kampf an, doch das DRM-System scheint schon geknackt. Im Internet kreisen bereits die ersten Cracks für Silent Hunter 5. (Andreas Link, 04.03.2010)

PC Games Hardware hat bereits ausführlich über das neue DRM-System von Ubisoft berichtet, dass als Online-Kopierschutz Raubkopien eindämmen soll. Zum heutigen Release-Tag von Silent Hunter 5 und Assassin's Creed zwei machen die ersten Cracks die Runde. Silent Hunter 5 soll binnen 24 Stunden geknackt worden sein. Eine entsprechende NFO-Datei lässt sich im Internet finden.

Von Ubisoft wurde nichtsdestrotz ein Statement zum Thema veröffentlicht, das wir im Folgenden im Originalton wiedergeben:

"Im Internet sind derzeit Gerüchte aufgetaucht, die besagen, dass unsere PC-Spiele Assassin’s Creed II und Silent Hunter 5, die ab heute im Handel erhältlich sind, gecrackt wurden. Diese Information entspricht nicht der Wahrheit und jeder Spieler, der eine gecrackte Version herunterlädt, wird feststellen, dass die Version unvollständig und deshalb unspielbar ist."


Hintergrund: Ubisofts neue DRM-Technologie
Nachdem die ersten Tester Assassin's Creed 2 bei sich vorliegen haben, mehren sich die Berichte über den Alltag mit dem neuen Kopierschutz. So zeigen beispielsweise die Kollegen von PC Games Schritt für Schritt, was nötig ist, um Assassin's Creed 2 zu spielen und welche Folgen der Online-Zwang mit sich bringt. Auch PCGH spielt aktuell Assassin's Creed 2 und hat dieselben Erfahrungen: Um Assassin's Creed 2 starten zu können, müssen Sie sich zuerst einen Account bei Ubisoft anlegen. Via diesem starten Sie anschließend das Spiel - vorausgesetzt, Sie sind online, ansonsten wird Ihnen Venedig mit einer simplen Meldung verweigert.

Quelle:http://www.pcgameshardware.de

Diese News wurde 362 mal gelesen und hat 8 Kommentare. Antworten

  Urteil zur Vorratsdatenspeicherung Auf diese News antworten Dieses Thema drucken Dieses Thema mailen
Verfasst am Di 02 März, 2010 14:41 von RiderInTheSky
News
Zitat:

Vorratsdatenspeicherung
Gegen das diffuse Gefühl der Überwachung

Mit dem ablehnenden Urteil zur Vorratsdatenspeicherung drückt das Bundesverfassungsgericht großes Misstrauen gegenüber Datensammlern im Auftrag des Staats aus.
Von FOCUS-Redakteur Hartmut Kistenfeger
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Dieser Tag dürfte den Telefon- und Internetprovidern noch lange in Erinnerung bleiben. Mit einem Schlag gewinnen sie freie Speicherkapazitäten in ihren Serverparks, die ihnen die Bundesregierung per Gesetz aufgenötigt hat. Sie verlangt seit 2008, jeweils für sechs Monate die Verbindungsdaten aller Telefon- und Computernutzer abzuspeichern. Mit heutigem Urteil ordnen die Karlsruher Verfassungswächter das große Festplattenputzen an: Die gespeicherten Vorratsdaten müssen gelöscht werden %u2013 und zwar sofort.

Die Firmen dürfen die Daten nur noch so lange aufheben, wie sie aus technischen Gründen und für Abrechnungszwecke benötigt werden %u2013 ein, zwei Wochen bei Flatrate-Surfern oder drei Monate bei Einzelverbindungsnachweis.

%u201EGefühl des Beobachtetseins%u201C

Im Grundsatz einstimmig hat der Erste Senat die bisherigen Speicherregeln als nichtig erklärt. In den Details aber bröckelte der Konsens. Für eine Übergangsfrist zugunsten des Gesetzgebers konnten sich nur vier der acht Richter erwärmen %u2013 damit war sie abgelehnt.

Festgehalten wurde bisher, wer wann wo mit wem telefonierte. Der Erste Senat sieht darin %u201Eeinen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt%u201C. Aus den Daten ließen sich Rückschlüsse bis in die Intimsphäre ziehen und detaillierte Aussagen zu politischen Zugehörigkeiten ablesen. Allein ihre Existenz könne %u201Eein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorrufen%u201C und damit die %u201Eunbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen%u201C.

Bedrohung des Freiheitsbegriffs

Die deutschen Verfassungsrichter verteidigen hartnäckig die Grundsätze des Datenschutzes und das von ihnen formulierte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Hans-Jürgen Papier, scheidender Präsident des Bundesverfassungsgerichts, war vor seinem Amtsantritt CSU-Mitglied. Mit diesem Urteil am Ende seiner Amtszeit liefert er noch einmal den Beweis, wie sehr auch Konservative ihren Freiheitsbegriff von Datensammlern bedroht sehen.

Wenn die Bürger ihre Freiheit nutzen wollten, dann dürfe das %u201Enicht total erfasst und registriert werden,%u201C lautet das Credo der Richter. Das sei Teil der Identität der Bundesrepublik. Für die Wahrung dieser Grundsätze möge sich die Regierung auf EU-Ebene und international doch bitte einsetzen, lautet eine peinliche Mahnung der Richter an die Politik. Das Urteil weist ausdrücklich über die Vorratsdatenspeicherung hinaus. Wer einen solchen riesigen Datenpool durchsetze, verringere damit den Spielraum in Bezug auf weitere Datensammlungen %u2013 wie zum Beispiel die der Fluggastdaten.

Schlechte Nachrichten für Geheimdienste

Cyber-Kriminelle sollten sich nicht zu früh über eine beobachtungsfreie Zone Deutschland freuen. Die Richter haben die Vorratsdatenspeicherung zwar gekippt, halten sie aber unter Bedingungen für durchaus vereinbar mit den Grundgesetz. Der Gesetzgeber muss schon bei der Verpflichtung zur Speicherung festlegen, beim Verdacht auf welche schwerwiegenden Straftaten die Daten abgerufen werden dürfen %u2013 immer vorausgesetzt, es droht eine konkrete Gefahr für Leib und Leben einer Person oder die Sicherheit des Landes. Eine schlechte Nachricht für die Schlapphüte: In Karlsruhe geht man davon aus, dass damit die Nachrichtendienste als Nutzer in vielen Fällen ausscheiden dürften, weil sie bereits im Vorfeld konkreter Gefahren aufklären.


Eine Übermittlung und Nutzung der Daten an die Polizei muss grundsätzlich von Richtern kontrolliert werden. Auch soll den Betroffenen mitgeteilt werden, dass ihre Daten weitergegeben wurden. Falls ein Richter die heimliche Nutzung anordnet, muss der Betroffene wenigstens nachträglich informiert werden. Der Erste Senat orientierte sich an den scharfen Informationsregeln, die für den großen Lauschangriff gelten. Außerdem muss der Datenschutzstandard für die Telefonprovider durch das neue Gesetz definiert und von einer Behörde überwacht werden.

Weniger streng sehen die Karlsruher die Herausgabe von sogenannten IP-Adressen, die Rückschlüsse auf Internetsurfer erlauben. Die Behörden würden dafür ja nicht die Vorratsdaten selbst abrufen, sondern nur auf ihrer Grundlage Auskünfte über den Inhaber eines Internetanschlusses erhalten. Systematische Ausforschungen oder Persönlichkeits- und Bewegungsprofile seien so nicht möglich, meinen die Verfassungshüter. Für diesen Abruf muss auch kein Richter bemüht, die Betroffenen aber informiert werden.

Kaum noch Befürworter

Der harte Richterspruch kommt nicht überraschend. Karlsruhe hatte die massenhaften Klagen und großen Vorbehalte gegen die Speicherung von Verbindungsdaten sehr ernst genommen. Vorübergehend hatten sie nur bei schweren Straftaten und unter richterlicher Kontrolle eine Nutzung zugelassen. Am Ende fanden sich für die Datenpools kaum noch Verteidiger: Union und SPD schlugen sich als Urheber der verunglückten Regeln bei der mündlichen Verhandlung Mitte Dezember in die Büsche. Außer der Polizei schien in Deutschland kaum noch jemand die von der EU verlangte Aktion zu unterstützen.

Die EU-Richtlinie ganz abzuservieren, darin sahen die Karlsruher offenbar keinen Sinn. Sie hoffen mit ihrem Kompromissurteil, mehr für den Datenschutz auf europäischer Ebene zu erreichen als mit einem Crash-Kurs. In der langen Konkurrenz zwischen den Karlsruher Richtern und dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg ist dieses Urteil auch nur eine Etappe. Die deutschen Verfassungsrichter haben darauf verzichtet, den Fall den Luxemburgern zur Entscheidung vorzulegen, und die Sache lieber selber entschieden.

(Aktenzeichen: 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/0


Quelle: Focus Online

Damit ist die Vorratsdatenspeicherung in ihrer bisherigen Form erstmal vom Tisch.
Was mich allerdings noch etwas stört, ist der Umgang mit der Weitergabe von Daten, die zu einer IP gehören.

Diese News wurde 212 mal gelesen und hat 7 Kommentare. Antworten

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